1   Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gossweiler Ingenieure AG und dem Auftraggeber. Abweichungen sind schriftlich zu vereinbaren.
 

2   Abschluss des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Offerte der Gossweiler Ingenieure AG vom Auftraggeber schriftlich (auf Papier, mit E-Mail oder elektronischer Signatur) akzeptiert worden ist. Die Offerte enthält die Bezeich­nung und Umschreibung der von der Gossweiler Ingenieure AG zu erbringenden Dienstleistungen und Preise (zuzüglich Mehrwertsteuer). Münd­liche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie gemäss dem vorge­nannten Vorgehen akzeptiert worden sind.
 

3   Leistungsumfang

Die Gossweiler Ingenieure AG erbringt die in der Offerte aufgeführten Leistungen und ist für deren sach­gerechte Aus­führung besorgt. Leistungen, die über die Erstofferte hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vertragsänderung (auf Papier, mit E-Mail oder elektronischer Signatur) bzw. eines neuen Vertrages.
 

4   Verpflichtung zur Vertraulichkeit

Die Gossweiler Ingenieure AG verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Infor­mationen ver­traulich zu behandeln. Die Gossweiler Ingenieure AG ist indessen berechtigt, den Auftraggeber als Referenz anzugeben, soweit dieses Recht nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde.
 

5   Verwendung der Arbeitsergebnisse und geistiges Eigentum

Der Auftraggeber hat mit der Bezahlung der Leistung das Recht, die Arbeitsergebnisse für den in der Offerte festge­haltenen Zweck unentgeltlich zu verwenden. Anderweitige Verwendung der Arbeitsergebnisse, zum Beispiel Ver­wendung und Veröffentlichung von Berichten, Plänen oder Teilen derselben, bedürfen des schriftlichen Einverständ­nisses der Gossweiler Ingenieure AG.
 

6   Beizug Dritter

Zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen ist die Gossweiler Ingenieure AG berechtigt, Hilfs­personen (wie etwa Experten) und im Interesse des Auftraggebers auch Substituten beizuziehen. Der Einsatz Dritter wird dem Auftraggeber unter namentlicher Nennung bekannt gegeben. Der Auftraggeber wird bei der Wahl von Dritten konsultiert.
 
Der Beizug von Substituten ist nicht im offerierten Leistungsumfang enthalten und ist vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Honoraransätze von Substituten (insbesondere Drittexperten), die diejenigen der Gossweiler Ingenieure AG um mehr als 20% übersteigen, sind dem Auftraggeber im Voraus bekannt zu geben. Sie gelten als genehmigt, falls sie der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen seit der schrift­lichen Mitteilung schriftlich ablehnt.
 

7    Aufbewahrung

Die Gossweiler Ingenieure AG ist berechtigt, Auftragsunterlagen nach einer Dauer von zehn Jahren zu ver­nichten. Eine längere Aufbewahrung muss ausdrücklich vereinbart werden. Vorbehalten bleiben längere ge­setzliche Aufbewahrungspflichten.
 

8   Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Gossweiler Ingenieure AG sämtliche Informationen und Unterlagen, welche für die Erfüllung der Dienstleistungen wesentlich sein können, innert nützlicher Frist zugänglich zu machen sowie allfällige zugewiesene Leistungen termingerecht und in der erforderlichen Qualität zu erbrin­gen. Der Auftraggeber zeigt sämt­liche Umstände an, welche die Ausführung erschweren könnten. Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten aus Gründen nicht nach, die die Gossweiler Ingenieure AG nicht zu vertreten haben, hat er die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.
 

9   Entschädigung

Die Entschädigung der Leistungen der Gossweiler Ingenieure AG erfolgt nach Zeitaufwand gemäss den jeweils verein­barten Honoraransätzen oder als Festpreis (mit allfälliger Teuerungsanpassung). Die Vergütungsart wird in der Offerte festgelegt. Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
Die in der Offerte angegebene Kostenschätzung ist unverbindlich. Wesentliche Überschreitungen der Kostenschätzung (mehr als 10%) sind dem Auftraggeber offenzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.
 
Die Gossweiler Ingenieure AG erfasst ihre Leistungen bei einem Honorar nach Zeitaufwand in Tagesrapp­orten. Der Auf­traggeber hat das Recht auf Einsichtnahme.
 

10  Spesen und Fremdkosten

Der Auftraggeber hat der Gossweiler Ingenieure AG die mit der Vertragserfüllung in Zusammenhang stehen­den Spesen und Fremdkosten separat zu vergüten, z.B. Kosten für Material, Reise, Transport, Pläne und Kopien, Drittleistungen etc.
 

11  Beanstandungen

Allfällige Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung der jeweiligen Leistung gegenüber der Gossweiler Ingenieure AG schriftlich anzumelden. Ansonsten gelten sie vom Auf­traggeber als genehmigt und die vereinbarte Entschädigung ist geschuldet.
 

12  Reduktion des Leistungsumfanges oder Kündigung des Vertragsverhältnisses

Wird der Leistungsumfang eines bereits abgeschlossenen Vertrages seitens des Auftraggebers nachträglich reduziert oder der Vertrag gesamthaft gekündigt, so hat die Gossweiler Ingenieure AG Anspruch auf das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Gossweiler Ingenieure AG alle entstandenen Kosten zu vergüten sowie die Gossweiler Ingenieure AG umfassend schad­los zu halten.
 
Erfolgt die Kündigung bzw. Reduktion des Leistungsumfanges zur Unzeit, schuldet der Auftraggeber eine Konventional­strafe von 25% des vereinbarten Honorars für die im Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Reduk­tion noch nicht erbrach­ten vertraglich vereinbarten Leistungen.
 
Die Gossweiler Ingenieure AG hat das Recht, unter anderem bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdig­keit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis auf jeden beliebi­gen Zeitpunkt zu kün­digen. Die bereits erbrachten Leistungen und getätigten Auslagen sind diesfalls durch den Auftraggeber zu vergüten.
 

13  Zahlungsbedingungen

Nach Beendigung eines Auftrages stellt die Gossweiler Ingenieure AG dem Auftraggeber Rechnung. Die Gossweiler Ingenieure AG hat das Recht, Teilrechnungen zu stellen. Zudem hat sie das Recht, unter anderem bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, Vorauszahlungen zu ver­langen. Jede Verrechnung von Gegen­forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
 
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungstellung. Ab der zweiten Mahnung erhebt die Gossweiler Ingenieure AG Mahngebühren bis Fr. 50.– pro Mahnung.
 
Für ausserordentlichen, vom Auftraggeber verursachten Administrationsaufwand (z.B. in Zusammenhang mit Rechnung­stellungen), welcher mit den vereinbarten Kosten für die Dienstleistungen nicht abgegolten ist, kann eine pauschale Zusatzgebühr von Fr. 50.– pro Zusatztätigkeit erhoben werden.
 
Bei erneuter/wiederholter Rechnungsstellung wegen Änderung des Rechnungsempfängers wird die Zahlungsfrist auf 10 Tage reduziert.
 

14  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der Gossweiler Ingenieure AG und dem Auftraggeber werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Gossweiler Ingenieure AG. Das materielle schweizerische Recht ist anwendbar.
 

15  Datenschutz

Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses werden unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzge­setzes und dessen Verordnung Personendaten unter anderem zum Zweck der Erbringung der Dienst­leistung erhoben. Es wird hierzu auf die detaillierten Erläuterungen zum Umgang durch Gossweiler Ingenieure AG mit Personendaten der Kunden in unserer Datenschutzerklärung auf www.gossweiler.com/datenschutz verwiesen.
 

16  Änderungsvorbehalt

Die Gossweiler Ingenieure AG behält sich vor, die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) soweit not­wendig, an die aktuellen Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird dem Auftraggeber die neue Fassung der AVB zugestellt, mit dem Hinweis, dass diese unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen automatisch in Kraft tritt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegen die Änderungen protestiert.
 

Beschluss der Geschäftsleitung vom 01.02.2024